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Wegzugbesteuerung

Verlegt eine natürliche Person ihre steuerliche Ansässigkeit (Wohnsitz) aufgrund eines Wegzugs aus Österreich in einen anderen Staat, verliert Österreich das Besteuerungsrecht an den während der Ansässigkeit in Österreich entstandenen Wertsteigerungen des Vermögens.  Um dies zu verhindern, unterwirft Österreich die bis zum Wegzug entstandenen stillen  Reserven einer Wegzugsbesteuerung. Bei natürlichen Personen betrifft dies vor allem Wertsteigerungen bei Kapitalvermögen. 

Der Steuerpflichtige kann jedoch bei einem Wegzug in einen EU/EWR Mitgliedsstaat einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Wegzugsbesteuerung stellen. In diesem Fall wird die Steuer ermittelt, aber nicht sofort festgesetzt. Die Steuer wird erst dann fällig, wenn das betroffenen Kapitalvermögen tatsächlich veräußert wird.  

Durch eine geplante Änderung im Einkommensteuergesetz soll eine neue periodisch wiederkehrende Nachweispflicht für die nicht festgesetzten Wegzugssteuern eingeführt werden. Steuerpflichtige müssen demnach gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass keine Veräußerung erfolgt ist. Der Nachweis kann voraussichtlich durch geeignete Unterlagen (z.B. Depotauszüge, Bankbestätigungen) erbracht werden und muss bis zum Ende des auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Jahres beim Finanzamt vorgelegt werden. Wird dieser laufenden Nachweispflicht nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen, wird 
gesetzlich angenommen, dass die betreffenden Vermögensgegenstände veräußert wurden, was zu einer sofortigen Festsetzung und Fälligkeit der Wegezugssteuer führt.

 

Mag. Gerhard Fend

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