Energiekostenzuschuss 2
Der Energiekostenzuschuss 2 (EKZ II) für das Jahr 2023 muss verpflichtend über den aws-Fördermanager bis zum 2.11.2023 vorangemeldet werden. Die Unternehmer müssen diese Meldung primär selber machen. Zwingend ist neben der Angabe des Firmennamens, der Rechtsform, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen und Kontaktdaten (Email-Adresse) die sogenannte KUR anzugeben. Die KUR ist im Unternehmerserviceportal (www.usp.at) abrufbar.
Nach erfolgreicher Anmeldung wird zur Antragstellung ein persönliches Zeitfenster ab 9.11.2023 zugeteilt. Der förderfähige Zeitraum erfasst Mehraufwendungen für Energie im Zeitraum Jänner 2023 bis Dezember 2023, wobei es zwei Förderperioden gibt (eine fürs erste Halbjahr und eine zweite für zweite Halbjahr 2023).
Die Mehraufwendungen werden mit dem Jahr 2021 verglichen. Nur wer eine Steigerung der Energiekosten pro Halbjahr von zumindest 3.000,- € hat, bekommt die Minimalförderung von 1.500,- € in der ersten Förderstufe gefördert. In den insgesamt 5 Förderstufen werden unterschiedliche Energieformen gefördert und je nach Höhe der Fördersummen weitere Voraussetzungen gefordert.
Sowohl die Förderungen aus der Energiekostenpauschale (EKP) für das Jahr 2022, als auch die Förderungen aus dem EKZ I und II sind steuerlich in dem Jahr zu berücksichtigen, für welche Periode diese gestellt wurden. Aus Vereinfachungsgründen ist nur für den EKP eine Versteuerung nach dem Zuflussprinzip mit einem neuen Wartungserlass Ende Dezember 2023 vorgesehen.