Pauschalierung für Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmer, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, besteht im Bereich der Einkommensteuer die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal zu ermitteln. Die Umsatzgrenze für diese Pauschalierung wurde ab dem 1.1.2023 von EUR 35.000 auf EUR 40.000 angehoben. Einkünfte die nicht von der Pauschalierung erfasst sind, haben keinen Einfluss auf die für die Pauschalierung maßgebliche Umsatzgrenze. Die Pauschalierung kann unabhängig von der Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden.

 

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen (max. EUR 21.600) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben 20% (max. EUR 9.300). Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb anzusehen ist, ist in einer Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen geregelt. Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben können noch die Sozialversicherungsbeiträge, der Grundfreibetrag zum Gewinnfreibetrag, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50% der Kosten für die nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte eines Massenbeförderungsmittels gewinnmindernd geltend gemacht werden.

 

Wechselt ein Unternehmer von der Pauschalierung wieder zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ist eine neuerliche Inanspruchnahme der Pauschalierung erst nach Ablauf von 3 Wirtschaftsjahren zulässig. Ausgenommen von dieser Pauschalierungsmöglichkeit sind Gesellschafter Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.