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Änderungen in der Altersteilzeit

Mit 1.1.2024 ist es bei der Altersteilzeit zu einigen wesentlichen Änderungen gekommen. Um Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen in den letzten 25 Jahren vor Antritt 15 Jahre einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen. Bei der Altersteilzeit sind zwei Grundmodelle – kontinuierliche oder geblockte Vereinbarungen – möglich. Bisher wurden dem Arbeitgeber vom AMS bei der kontinuierlichen Variante rd. 90% und bei der Blockvariante 50% der Zusatzkosten ersetzt. Das Ziel der Altersteilzeit ist es, ältere Beschäftigte länger im Erwerbsleben zu halten.

 

Die Blockzeitvereinbarung wurde nunmehr deutlich eingeschränkt. Es erfolgt eine schrittweise Beendigung der geblockten Altersteilzeit dadurch, dass die maximale Laufzeit dieser Modelle (maximaler Abstand zwischen dem Beginn der Altersteilzeit und der Erreichung des Regelpensionsalters) jährlich um 6 Monate verringert wird. Weiters wird das Altersteilzeitgeld jährlich reduziert, so dass ab dem 1.1.2029 bei Blockzeitvereinbarungen kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld besteht.

 

Begründet wurde diese Änderung damit, dass die Blockzeitvereinbarung ihrem Wesen einer vorzeitigen Alterspension entspricht, die nicht den arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen entspricht und somit nicht weiter aus Mitteln der Versichertengemeinschaft gefördert werden soll. Darüber hinaus wurden noch einige Änderungen bei der Berechnung des Lohnausgleichs beschlossen, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.

 

Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

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