Die bisher in der EU geltende Kleinunternehmerreglung sieht eine Steuerbefreiung hinsichtlich der Umsatzsteuer nur für Umsätze vor, die ein Kleinunternehmer in dem Mitgliedsstaat erbringt, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten hat. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, soll die Steuerfreiheit auch auf Umsätze erweitert werden, die der Unternehmer in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten erbringt. Die EU-Richtlinie (2020/285) dazu ist von den Mitgliedsstaaten bis 31.12.2024 in nationales Recht umzusetzen. Das BMF hat dazu aktuell einen Begutachtungsentwurf veröffentlicht.
Nach diesem Gesetzesentwurf müssen für die Steuerfreit zwei Grenzen beachtet werden. Zum einen sollte der unionsweite Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Jahr den Schwellenwert von 100.000,- Euro nicht überschreiten und zum anderen muss die jeweilige nationale Kleinunternehmergrenze auch beachtet werden. Die EU-Richtlinie hat als maximale nationale Grenze 85.000,- Euro vorgesehen. In Österreich wäre diese Grenze im Entwurf mit 42.000,- Euro festgelegt (bisher 35.000,-).
Die Grenzen können bis zu 10% überschritten werden (bisher 15% Toleranzregelung binnen 5 Jahren), wobei bisher die Steuerfreiheit rückwirkend verloren gegangen ist, nun jedoch erst ab dem nächsten Umsatz nach Überschreiten der Werte. Wer in der EU als Kleinunternehmer auftreten möchte, muss sich vorher identifizieren und registrieren lassen und dann mit einer speziellen Nummer (UIDNr.-EX) auf der Rechnung seine Leistungen steuerfrei abrechnen und darüber vierteljährliche Meldungen binnen Monatsfrist nach Ablauf des jeweiligen Quartals erstellen.
Dr. Peter Bahl
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