Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge beträgt in der Payroll 2024 6.060,- € und die tägliche Höchstbeitragsgrundlage 202,- €. Die monatliche Gringfügigkeitsgrenze wurde mit 518,44 festgelegt. Der Beitrag zur freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG kosten 73,20 €. Die Verzinsung rückständiger Beiträge kosten 7,88%, die Zinsersparnis bei einem Dienstgeber-Darlehen muss mit 4,5% gerechnet werden.
Mit 1.1.2024 wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Angestellten, Arbeitern und freien Dienstnehmern von 6% auf 5,9% gesenkt, bei Lehrlingen von 2,4% auf 2,3%. Die pauschale Dienstgeberabgabe wird von 16,4% auf 19,4% angehoben. Die Regelung zur Senkung des Dienstgeberbeitrags (DB) gilt auch noch für 2024.
2024 und 2025 sind bei arbeitenden Pensionisten bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (dh bis 1.036,88 €) keine Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese Regelung gilt nur für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben und neben dem Pensionsbezug eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausüben. Betroffen sind nur die Beiträge für den Dienstnehmer, die Beiträge für den Dienstgeber bleiben unberührt.
Dr. Peter Bahl
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