Um den Ausbau von Sonnenstrom weiter zu beschleunigen, gibt es seit 1.1.2024 ein neues System bei der Förderung von Photovoltaikanlagen. PV Anlagen bis 35 Kilowatt peak (kWp) sowie die dazugehörigen Speicher (sofern sie gemeinsam im Zuge von einem Projekt umgesetzt werden) sind von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch entfällt die bsiherige Antragstellung für die Förderung. Weiters werden nunmehr auch Mini PV Anlagen bis 800 Watt Leistung (sog. Balkonkraftwerke) von der Umsatzsteuer befreit. Für diese Mini PV Anlagen gab es bisher keine Förderung.
Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist, dass die PV Anlagen auf Gebäuden errichtet werden, die zu Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen dienen. Die Umsatzsteuerbefreiung ist befristet für die Jahre 2024 und 2025. Für PV Anlagen, bei denen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt (z.B. Anlagen über 35 kWp oder Anlagen auf Betriebsgebäuden) ändert sich nichts. Für diese Anlagen fällt weiterhin Umsatzsteuer an und es muss ein Förderantrag bei der OeMAG gestellt werden.
Die Umsatzsteuerbefreiung ersetzt die Bundesförderung. Unabhängig davon gewähren die Bundesländer zusätzliche Förderungen. Eine Übersicht über die Förderungen gibt es unter https://pvaustria.at/foerderungen/. Kleine PV Anlagen mit einer Einspeisung bis 12.500 KWh sind bei natürlichen Personen auch von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung nicht mehr als 25 kWp beträgt.
Mag. Gerhard Fend
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