Die abgabenbegünstigte Teuerungsprämie für Mitarbeiter galt nur für die Jahre 2022 und 2023. Die Verlängerung der Prämie wurde nun als sogenannte Mitarbeiterprämie konzipiert. Arbeitgeber haben damit die Möglichkeit, Beschäftigen zusätzlichen Arbeitslohn bis 3.000 € steuer- und abgabenfrei zu gewähren.
Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Prämie in voller Höhe an lohngestaltende Maßnahmen gebunden sein. Daher sind die entsprechenden Regelungen im jeweiligen Kollektivvertrag oder in Betriebsvereinbarungen die neue Voraussetzung. Wenn kein Betriebsrat gebildet ist, könnte eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist wiederum eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung. In Branchen, in denen es zwar einen Arbeitgeberverband gibt, aber entweder kein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde oder im Kollektivvertrag keine Mitarbeiterprämien geregelt wurden, kann keine steuerlich begünstigte Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden.
Es muss sich wie bisher um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Wird im Jahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, kann insgesamt nur ein Betrag von 3.000 € steuerfrei bleiben.
Dr. Peter Bahl
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