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Firmenjubiläum und Geburtstagsfeier

Aus Anlass eines Firmenjubiläums und eines runden Geburtstages eines Gesellschafters hat ein Unternehmen Geschäftspartner, potentielle Kunden, Arbeitnehmer, Familienmitglieder, Anwälte, Politiker meist samt Begleitung auf eine große Betriebsfeier eingeladen. Ein berühmter Koch servierte ein mehrgängiges Menu mit ausgesuchten Weinen und es gab eine musikalische Umrahmung. An den folgenden Tagen bestand zusätzlich ein Rahmenprogramm aus kulturellen und sportlichen Events.

Die gesamte Veranstaltung wurde werblich „umrahmt“. Das Firmenlogo war auf Fahnen und Menükarten und ein Cocktail enthielt von der Firma produzierte Essenzen. Das Bundesfinanzgericht hatte zu entscheiden, ob aus steuerlicher Sicht „Werbung“ oder „Repräsentation“ vorlag.

Laut dem aktuellen Urteil des Gerichts stand der repräsentative Charakter der Veranstaltung eindeutig im Vordergrund. Aufwendungen für derartige Feste sind durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Einladenden bedingte Aufwendungen der Lebensführung. Auch wenn sie den Beruf des Einladenden und seine Tätigkeit fördern und eine Werbewirkung für das Unternehmen entfaltet haben, sind sie steuerlich nicht abzugsfähig.

 

Dr. Peter Bahl

Erscheinungsdatum:

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