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Gebührenbefreiung

Letzte Woche wurde im Bundesgesetzblatt die befristete Befreiung von der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr bei dringendem Wohnbedürfnis beschlossen. Die Regelung gilt aber bereits seit 1.4.2024. Die Befreiung gilt nur auf Antrag und ist an viele Bedingungen geknüpft.

Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, darf der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts beim Grundbuchsgericht erst nach dem 30.6.2024, aber vor dem 1.7.2026 gestellt werden. Die Befreiung gilt nur für entgeltliche Rechtsgeschäfte mit Vertragsabschluss nach dem 31.3.2024. Schenkungen und Erbanfall sind also nicht erfasst.

Um Spekulanten von der Erleichterung des Eigentumserwerbs von Wohnraum auszuschließen, muss zudem das dringende Wohnbedürfnis nachgewiesen werden. Spätestens 5 Jahre nach Eintragung muss ein Nachweis beim Grundbuchsgericht eingebracht werden, dass der Hauptwohnsitzwechsel innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe auch tatsächlich verlegt wurde. Die Befreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000,- Euro. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen besteht keine Gebührenbefreiung mehr. Dies bedeutet eine maximale Entlastung bei der Eintragung im Grundbuch bei gleichzeitiger Pfandrechtseintragung von 11.500,- €.

 

Dr. Peter Bahl

Erscheinungsdatum:

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