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Update Finanzstrafrecht

Seit Mitte letzten Jahres wurde die Verlängerung der Verjährungsfrist für besonders schwere Delikte gesetzlich von fünf auf zehn Jahre verankert. Besonders schwere Delikte sind der Abgabenbetrug mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 500.000,- Euro oder der grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug. Diese Verlängerung hat auch eine mittelbare Auswirkung auf die Verjährung anderer Finanzvergehen.

 

Mit dem gleichen Gesetz wurde auch die Anhebung der Gerichtszuständigkeit beschlossen. Die Grenze wurde von bisher 100.000,- auf 150.000,- € (bei Zolldelikten von 50.000,- auf 75.000,- €) angehoben. In einem aktuellen OGH Judikat wurde auch über die Höhe einer Finanzstrafe geurteilt. Nach dieser Entscheidung galt eine Geldstrafe in Höhe von 30% des strafbestimmenden Wertbetrages (das ist das doppelte der hinterzogenen Steuer) als tat- und schuldangemessene Geldstrafe.

 

Weiters wurden neue Finanzvergehen gesetzlich normiert wie ua die Verletzung der Registrierungspflicht, der Meldepflicht und der Sorgfaltspflichten beim DPMG (Digital Plattformen-Meldegesetz) oder Finanzvergehen beim WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Register). Auch das „Wohlverhalten“ aus finanzstrafrechtlicher Sicht für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung bei der Körperschaft und bei den Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wurde gesetzlich geregelt.

 

Dr. Peter Bahl

Erscheinungsdatum:

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