In der Sozialversicherung gibt es seit 1.1.2026 deutlich strengere Regeln zur Bekämpfung von Sozialbetrug und Scheinunternehmen:
- Beendigung Pflichtversicherung: Stellt das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid rechtskräftig fest, dass ein Unternehmen als Scheinunternehmen gilt, erlischt die Pflichtversicherung der gemeldeten Dienstnehmer rückwirkend ab dem festgestellten Beginn der Scheinunternehmerschaft. Dies gilt auch in der Sozialversicherung der Selbständigen für Geschäftsführer und Unternehmer.
- Prüfungsabgabe: Bisher setzte eine Beitragsvorschreibung voraus, dass die betroffenen Personen eindeutig identifiziert werden konnten was bei Scheinfirmen oft schwierig war. Seit 1.1.2026 können Sozialversicherungsbeiträge auch ohne konkrete Zuordnung als neue „Prüfungsabgabe“ geschätzt und vorgeschrieben werden. Die Abgabe dient der Finanzierung der Krankenversicherung.
- Insolvenzverfahren: Bereits entrichtete Sozialversicherungsbeiträge werden nunmehr von der insolvenzrechtlichen Anfechtung ausgenommen, wenn die Anlaufkosten im Insolvenzverfahren gedeckt sind. Reicht das Vermögen dafür nicht aus, können nur Beiträge bis EUR 4.000 für die Insolvenzeröffnung rückgefordert werden.
- Auftraggeberhaftung: Im Baubereich wird die sozialversicherungsrechtliche Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen auf Arbeitskräfteüberlasser ausgeweitet. Deshalb sollte immer vorab geprüft werden ob das beauftragte Unternehmen in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU Liste) geführt wird.
Mag. Gerhard Fend
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