Ein Pensionist mit bescheinigtem Behindertengrad von 50% wurde in einem privaten Sanatorium an der Achillessehne operiert. Eine Ärztin bestätigte die Dringlichkeit der Operation und die Wartezeit in einem allgemeinen Krankenhaus im Ausmaß von vier bis sechs Monaten. Das Finanzamt anerkannte die Ausgaben nicht.
Im Rechtsmittelverfahren beantragte der Pensionist die Ausgaben für die Operation als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt. Auch das Bundesfinanzgericht verneinte dieses Ansuchen. Es sei kein Nachweis über die tatsächliche Wartezeit in einem öffentlichen Krankenhaus eingeholt worden. Zudem wird im Urteil von einem Gefälligkeitsgutachten der Ärztin ausgegangen.
Laut dem Gerichtshof fehlt die gesetzlich geforderte Zwangsläufigkeit für die Absetzbarkeit von diesen Ausgaben als außergewöhnliche Belastung. Ein Jahr zuvor hatte der Betroffene nur rund 2,5 Monate auf die gleiche Operation am anderen Fuß in einem öffentlichen Krankenhaus warten müssen. Die Dringlichkeit einer OP erscheint bei der ersten OP deutlich belegter als bei der zweiten.
Dr. Peter Bahl
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