Ein Bürgermeister macht Werbungskosten für die Besuche von Veranstaltungen wie dem Weidefest, dem X-Ball, dem Fest der Sicherheit etc geltend. Dies wird von der Finanzverwaltung und dem Bundesfinanzgericht nicht anerkannt. Laut den Entscheidungen seien bei Politikern nur Aufwendungen anlässlich konkreter Wahlveranstaltungen bzw zur Informationsbeschaffung abzugsfähig.
Es sei vom Bürgermeister in jedem einzelnen Fall nachzuweisen, dass die Ausgaben, die getätigt wurden, einen eindeutigen Werbezweck haben und die berufliche Veranlassung überwiegt. Aufgrund des Charakters von Festen und Bällen scheine ausgeschlossen, dass die Teilnahme vorherrschend aufgrund beruflicher Interessen erfolgte. Eine klare berufliche Verlassung wurde nicht nachgewiesen.
Lauft der aktuellen Verwaltungsgerichtshofentscheidung dazu, ist entscheidend, dass Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen vorliegen und das Abzugsverbot nicht greift. Der Bürgermeister zeigte nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts unvertretbar war bzw legte nicht dar, inwieweit diese Aufwendungen beinahe ausschließlich beruflich veranlasst gewesen wären.
Dr. Peter Bahl
Erscheinungsdatum: