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Altersteilzeit mit Nebenjobs

Seit dem 1. Jänner 2026 gelten für die Altersteilzeit strengere Bestimmungen, die eine zusätzliche Nebenbeschäftigung bei anderen Dienstgebern verbieten. Damit soll sichergestellt werden, dass die geförderte Reduktion der Arbeitsbelastung der Erholung dient und nicht für eine weitere Erwerbstätigkeit genutzt wird. Das Verbot betrifft jede Form der unselbständigen Tätigkeit wobei es unerheblich ist, ob es sich dabei um eine Vollzeit-, Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigung handelt.

Ausgenommen von dieser Neuregelung sind Nebenbeschäftigungen, die bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig (an mindestens 28 Tagen) bei einem anderen Dienstgeber ausgeübt wurden.

Die unerlaubte Nebenbeschäftigung führt beim Dienstgeber zum Verlust des Altersteilzeitgeld vom AMS. Der Dienstnehmer verliert den Anspruch auf Lohnausgleich und den Anspruch auf die geschützte Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung, was sich negativ auf die spätere Pensionsberechnung auswirkt. Dieses neue Verbot betrifft nicht nur Neuantritte, sondern auch bereits am 1.1.2026 bestehende Altersteilzeitvereinbarungen. Für unerlaubte Nebenbeschäftigungen die bereits vor dem 01.01.2026 bestanden haben, gibt es eine Übergangsfrist. Diese müssen bis spätestens 30. Juni 2026 beendet werden, ansonsten wird die Auszahlung des Altersteilzeitgeldes ab 01.07.2026 eingestellt.

Zur Kontrolle der neuen Bestimmungen sind Dienstnehmer verpflichtet, jede unselbständige Tätigkeit unverzüglich dem zuständigen AMS zu melden.

 

Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

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