Durch das Abgabenänderungsgesetzes 2024 hat es einige Neuerungen gegeben:
- Kleinunternehmer: Bisher war die Grenze für die Umsatzsteuerbefreiung (EUR 35.000) als Nettogrenze geregelt. Ab dem 1.1.2025 wird sie auf EUR 42.000 erhöht und als Bruttogrenze definiert. Ein einmaliges Überschreiten um nicht mehr als 10% (bisher 15%) innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ist unschädlich. Anders als bisher wirkt das Überschreiten der Grenze nicht mehr auf den Jahresbeginn zurück. Die Befreiung entfällt ab jenem Umsatz, mit dem die 10% Grenze überschritten wird.
- Mitarbeiterprämien: Bisher war für die Steuerfreiheit von Mitarbeiterprämien notwendig, dass sie zusätzlich zum Gehalt gezahlt wurden. Durch das Abgabenänderungsgesetz wird die Steuerfreiheit auch dann gewährt, wenn eine befristete Mitarbeiterprämie anstelle einer Gehaltserhöhung gewährt wird.
- Grenzgänger: Für die Inanspruchnahme des Veranlagungsfreibetrages in Höhe von EUR 730/Jahr war bisher Voraussetzung, dass ein Dienstnehmer „lohnsteuerpflichtige“ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Nunmehr steht dieser Freibetrag auch dann zu, wenn die nichtselbständigen Einkünfte keinem Lohnsteuerabzug unterliegen – z.B. bei Grenzgängern.
- Freiwilligenpauschale: Gemeinnützige Organisationen können an Ihre ehrenamtlichen freiwilligen Helfer unter gewissen Voraussetzungen steuerfreie Pauschalbeträge (EUR 1.000/Jahr oder 3.000/Jahr) auszahlen. Dieses Pauschale wurde jetzt auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber Kirchen ausgeweitet.
Mag. Gerhard Fend
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