Seitenbereiche
Immer top informiert

Ausbildungskosten

Eine Volksschullehrerin führte auch eine Integrationsklasse. Sie absolvierte eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin. Der fünfsemestrige Lehrgang wurde mit einer kommissionellen Abschlussprüfung bestanden. Weil die Lehrerin auch nebenberuflich als selbständige Lebens- und Sozialberaterin tätig werden wollte, wurde versucht die Ausbildungskosten steuerlich abzusetzen.

Die Bildungsdirektion gewährte als Arbeitgeberin der Pädagogin Tagesgebühren und Beförderungszuschüsse. Die Präsenzmodule wurden auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet. Das Finanzamt verweigerte den Abzug, da gemischt veranlasste Ausgaben vorliegen würden, die nicht objektiv in einen beruflichen und privaten Teil getrennt werden könne. Ein beruflicher Nutzen sei nicht ausreichend, die berufliche Notwendigkeit fehle.

Laut dem Bundesfinanzgerichtshof weist der Lehrgang Elemente einer Fortbildungs- und einer Umschulungsmaßnahme auf. Da die Module auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet wurden und der Arbeitgeber Kostenersatz leistete, sowie die Kenntnisse beruflich verwertet werden können, liegen nach dem Urteil insoweit steuerlich anzuerkennende Fortbildungskosten vor. Die nicht von der Bildungsdirektion geförderten anderen Ausgaben für diesen Lehrgang (Abschlussprüfungen und Gruppensupervisionen) sind als Umschulungskosten ebenfalls steuerlich absetzbar.

 

Dr. Peter Bahl

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.