Laut der Pfand-Verordnung für Einweggetränkeverpackungen besteht für Aludosen und Plastikflaschen (Größe von 0,1 bis 3 Liter, nicht für Milchverpackungen) ein (teilweise
beschränktes) Rückgaberecht. Das Pfandentgelt beträgt 0,25 Cent. In dem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die eingehobenen Einwegpfandgelder als Teil der
Bemessungsgrundlage für die betreffende Getränkelieferung der Umsatzsteuer unterliegt?
Die Antwort lautet nein. Bei den im Rahmen des Betriebs des Sammel- und Verwertungssystems (Einwegpfandsystems) vereinnahmten Pfandbeträge handelt es sich
nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze.
Um die Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es, sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird, erforderlich, dass er getrennt vom Entgelt angeführt wird. Ein
Hinweis darauf, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt und verausgabt werden, ist nicht erforderlich. Bei Registrierkassen sind
entsprechende Umprogrammierungen vorzunehmen. Die einbehaltenen Pfandbeträge sind am 15. des Folgemonats abzuführen.
Dr. Peter Bahl
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