Durch die ständig voranschreitende Digitalisierung hat das Arbeitszimmer bei Dienstnehmern und Selbständigen enorm an Bedeutung gewonnen. Im Steuerrecht ist bei einem Arbeitszimmer immer zu unterscheiden, ob es innerhalb oder außerhalb des eigenen Wohnungsverbandes gelegen ist.
Von einem innerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Arbeitszimmer spricht man dann, wenn es von den Wohnräumlichkeiten aus betretbar ist. In diesem Fall können Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn der genutzte Raum den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt. Für die Beurteilung ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt ist sowohl eine berufsbildbezogene als auch eine Einkunftsquellen bezogene Prüfung durchzuführen.
Für Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes gelten die obigen Einschränkungen nicht. Allerdings muss auch in diesem Fall eine berufliche Notwendigkeit für ein Arbeitszimmer gegeben sein.
Für jene Fälle, in denen die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband nicht gegeben sind, wurde ab dem Jahr 2022 das Arbeitszimmerpauschale eingeführt. Dieses beträgt – je nach Tätigkeit und Höhe der Einkünfte – zwischen EUR 300 und EUR 1.200 pro Jahr. Darin sind Kosten für Computer, Drucker, Büromaterial udgl. nicht enthalten. Diese Ausgaben können gesondert abgesetzt werden. Das Arbeitszimmerpauschale kann auch neben der Basispauschalierung bzw. Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden.
Mag. Gerhard Fend
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