Durch das Abgabenänderungsgesetz kommt es ab 1.1.2025 zu einer wesentlichen Änderung bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Unternehmer deren Gesamtumsatz ab 1.1.2025 unter EUR 55.000 brutto pro Jahr liegt (Kleinunternehmer), sind von der Umsatzsteuer befreit. Das hat zur Folge, dass keine Umsatzsteuer verrechnet werden muss, aber auch kein Vorsteuerabzug zusteht.
Wird die Umsatzgrenze überschritten, gilt die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Alle bis dahin getätigten Umsätze bleiben steuerfrei. Für den Fall, dass die Überschreitung unter 10% der Umsatzgrenze liegt (EUR 60.500), bleibt die Befreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen. Die Umsatzsteuerpflicht tritt in diesem Fall erst ab Beginn des Folgejahres ein. Weiters ist für Kleinunternehmer eine vereinfachte Rechnungslegung vorgesehen – sie dürfen ihre Rechnungen gemäß den Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen ausstellen.
Neu ist auch die Einführung einer EU weiten Kleinunternehmerbefreiung. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der EU weite Jahresumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr den Betrag von EUR 100.000 nicht überschritten hat. Der Unternehmer muss allerdings vorab im Ansässigkeitsstaat die Befreiung beantragen. Dafür bekommt er eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „EX“. Anders als bei der österreichischen Kleinunternehmerregelung gibt es für die EU weite Umsatzgrenze keine Toleranzgrenze - d.h. bei Überschreiten der Grenze fällt die Befreiung weg.
Mag. Gerhard Fend
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