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Besteuerung von Trinkgelder

Die Besteuerung von Trinkgeldern hat bei Abgabenprüfungen immer wieder für Verwirrungen und Unstimmigkeiten gesorgt. Bisher wurden die Trinkgelder in der Gastronomie und Hotellerie in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich besteuert. Ab 1.1.2026 gibt es in allen Bundesländern eine einheitliche Trinkgeldpauschale in der Gastronomie bzw. Hotellerie. Das sorgt für Klarheit, Planbarkeit und Rechtssicherheit.

Das Trinkgeldpauschale ist ein festgesetzter Pauschalbetrag, der über die Lohnverrechnung angesetzt wird damit keine aufwendigen Trinkgeldaufzeichnungen geführt werden müssen. Diese Pauschalbeträge sind von der Lohnsteuer befreit, erhöhen aber die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung.

Die Trinkgeldpauschale beträgt ab 1.1.2026 für Dienstnehmer mit Inkasso EUR 65 und für Mitarbeiter ohne Inkasso EUR 45 pro Monat. Diese Pauschale erhöht sich im Jahr 2027 auf EUR 85 (EUR 45 ohne Inkasso) und im Jahr 2028 auf EUR 100 (EUR 50 ohne Inkasso). Dies gilt auch für Dienstnehmer die an einem innerbetrieblichen Trinkgeldverteilsystem (Tronc System) beteiligt sind.

Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld wird nicht mehr für die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung herangezogen – auch dann nicht, wenn die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder nachweislich höher sind (z.B. bei Kreditkartenzahlungen). Liegen die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder nachweislich unter dem Pauschalbetrag, so können die tatsächlich vereinnahmten Beträge als Beitragsgrundlage herangezogen werden.

 

Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

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