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Erhöhung Investitionsfreibetrag

Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Bei Wirtschaftsjahren die kürzer als 12 Monate dauern (sog. Rumpfwirtschaftsjahre), wird der Maximalbetrag monatsweise aliquotiert.

Begünstigt sind Investitionen in abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 4 Jahren die einem inländischen Betrieb zuzurechnen sind. Nicht begünstigt sind z.B. Investitionen in nicht abnutzbare, geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Wirtschaftsgüter für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde. Ebenfalls nicht begünstigt sind Investitionen in Wirtschaftsgüter für die es eine Sonderform der Abschreibung gibt (z.B. PKW mit CO2 Emissionen, Gebäude, Firmenwert).

Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung und nur bei betrieblichen Einkünften in Anspruch genommen werden. Er kann auch gleichzeitig mit einer degressiven Abschreibung oder zusätzlich zur Forschungsprämie geltend gemacht werden. Auch öffentliche Zuschüsse schließen die Inanspruchnahme des IFB nicht aus – kürzen aber idR die Anschaffungskosten.

 

Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

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