Durch die Abschaffung der „kalten Progression“ wird die aufgrund der Inflation entstehende jährliche Mehrbelastung der Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden zwei Drittel der Inflationsrate abgegolten. Das verbleibende Drittel wird in diesem Jahr für die Budgetsanierung verwendet. Die rollierende Inflation von Juli 2024 bis Juni 2025 betrug 2,6% - wodurch die Tarifstufen der Einkommensteuer um 1,733% (zwei Drittel von 2,6%) angepasst werden. Beim Spitzensteuersatz von 55% (ab einem Einkommen von EUR 1 Mio) erfolgt keine inflationsbedingte Anpassung.
Durch diese Inflationsanpassung werden im Jahr 2026 Einkommen bis EUR 13.539 nicht besteuert – ab einem Einkommen in Höhe von EUR 104.859 beträgt die Einkommensteuer 50%. Neben den Einkommensteuertarifstufen werden durch die Inflationsabgeltung auch einige Absetzbeträge automatisch erhöht. Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auf EUR 496, der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag auf EUR 804 und der Pensionistenabsetzbetrag auf EUR 1.020.
Der Verkehrsabsetzbetrag steht allen Arbeitnehmer/innen zu. Er soll die Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit abdecken. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird für Einkommen bis zu EUR 19.761 zur Gänze gewährt und bis zu einem Einkommen von EUR 30.259 auf Null eingeschliffen. Diese Absetzbeträge müssen nicht gesondert beantragt werden – sie werden bei der Lohn-/Gehaltsabrechnung automatisch berücksichtigt. Dadurch sind Jahreseinkommen für Arbeitnehmer/innen bis EUR 19.962 de facto steuerfrei.
Mag. Gerhard Fend
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