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Sanierung von Wohngebäuden

In den Jahren 2024 und 2025 gibt es auch für Vermieter und Unternehmer den 15%igen Öko Zuschlag. Bisher waren die Förderungen für klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen nur für Privatpersonen vorgesehen. Der Öko Zuschlag ermöglicht es, 15% der Investitionskosten (zusätzlich zur Abschreibung) als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend zu machen.

Die förderfähigen Maßnahmen umfassen Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen soweit die Gebäude zu Wohnzwecken überlassen werden. Dazu gehören z.B. Austausch von Fenstern, Dämmung von Fassaden und Dächern oder der Austausch fossiler Heizsysteme (Wärmepumpen, Pellets, PV Anlagen, Fernwärmeanschlüsse). Bei gemischt genutzten Gebäuden ist nur jener Teil der Aufwendungen begünstigt, der die zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile betrifft. Die Inanspruchnahme des 15%igen Öko Zuschlages erfolgt im betrieblichen Bereich zur Gänze im Jahr der Durchführung. Wenn ein Öko Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird, ist der ÖKO Zuschlag ausgeschlossen, damit es nicht zu einer Doppelförderung kommt.

Im außerbetrieblichen Bereich (Vermietung) können die Aufwendungen für die Jahre 2024 und 2025 berücksichtigt werden, sofern die Zahlung in diesem Zeitraum erfolgt ist. Hier besteht auch ein Wahlrecht, ob die Inanspruchnahme sofort zur Gänze oder aliquot zur Verteilung des Sanierungsaufwandes in Anspruch genommen wird. Durch den Öko Zuschlag besteht eine attraktive Möglichkeit, die Kosten für energetische Sanierungen zu senken und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

 

Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

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