Die Europäische Zentralbank (EZB) hat im Jahr 2025 bereits zwei Mal den Refinanzierungszinssatz reduziert (in Summe um 0,5%). Aufgrund dieser beiden Zinssenkungen der EZB wurden auch die Steuerzinsen in der Bundesabgabenordnung wieder gesenkt. Seit 12. März 2025 betragen die Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen, COFAG Rückerstattungszinsen und die Umsatzsteuerzinsen 4,03%. Die Stundungszinsen wurden von 7,03% auf 6,53% reduziert und die beihilferechtlichen Rückerstattungszinsen von 3,53% auf 3,03%.
Stundungszinsen werden für gestundete Abgabenrückstände festgesetzt, wenn die Abgabenschuld den Betrag von EUR 750 übersteigt. bzw. wenn die Zinsen mehr als EUR 50 betragen.
Anspruchszinsen werden für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen vorgeschrieben, die nicht bis zum 30. September des Folgejahres entrichtet werden. Anspruchszinsen die den Betrag von EUR 50 nicht übersteigen, werden nicht festgesetzt.
Umsatzsteuerzinsen werden für Gutschriften und Nachforderungen aus der Festsetzung der Umsatzsteuer verrechnet. Die Verzinsung beginnt 90 Tage nach dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Jahreserklärung. Beträge unter EUR 50 werden nicht festgesetzt.
Wenn gegen einen Steuerbescheid eine Beschwerde eingebracht wird, kann die Entrichtung der Steuerschuld bis zur Erledigung des Rechtsmittels auf Antrag „ausgesetzt“ werden. Wenn der Berufung nicht stattgegeben wird und die Zinsen EUR 50 übersteigen, werden Aussetzungszinsen vorgeschrieben.
Mag. Gerhard Fend
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