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Steuertipps zum Jahresende für Arbeitnehmerveranlagung

Das Jahresende rückt näher – und damit auch wichtige steuerliche Fristen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wer im kommenden Jahr von steuerlichen Vorteilen profitieren möchte, sollte 
bestimmte Ausgaben noch vor dem 31. Dezember 2025 begleichen. Dazu zählen insbesondere Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen), Familienheimfahrten, Kosten für doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen oder beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge.

Auch Vorauszahlungen für Ausbildungskosten oder eine Umschulung können abgesetzt werden. Tipp: Wer einen Computer beruflich nutzt, kann 40 Prozent der Kosten als Privatanteil ausschließen und den Rest steuerlich geltend machen. Ebenfalls wichtig ist der Blick zurück: Eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 kann noch bis 31. Dezember 2025 beantragt werden. Das betrifft alle, die Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder etwa den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen möchten.

Auch wer eine Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2020 beantragen will, sollte die Frist unbedingt beachten. Hinweis: Falls im Jahr 2020 ein Arbeitgeber versehentlich Lohnsteuer einbehalten hat, kann bis Ende 2025 ein Rückzahlungsantrag beim Finanzamt gestellt werden. Eine direkte Rückzahlung durch den Arbeitgeber ist allerdings nur möglich, solange noch keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde. Es lohnt sich daher, die Unterlagen rechtzeitig zu prüfen und offene Ansprüche geltend zu machen.

 

Dr. Peter Bahl

Erscheinungsdatum:

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