In der Hotellerie werden Hotelzimmer oftmals kurzfristig storniert oder ohne vorherige Stornierung nicht in Anspruch genommen (sog. „No-Shows“). Die dabei in Rechnung gestellten Beträge bzw. Stornogebühren werden umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt. Grundsätzlich unterliegen Leistungen eines Unternehmers nur dann der Umsatzsteuer, wenn der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht.
Buchen Gäste ein Hotelzimmer und nehmen das Zimmer ohne Stornierung nicht in Anspruch („No-Shows“), werden die Kosten für das Zimmer an die (nicht erschienen) Gäste verrechnet. Gemäß der EuGH-Judikatur liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch bereits dann vor, wenn der Hotelier zur Leistung bereit war und nur durch Umstände die dem Gast zuzurechnen sind an der Leistungserbringung gehindert wurde. Diese Zahlungen unterliegen somit der Umsatzsteuer.
Von den „No-Show“ Gebühren sind die reinen Storno Gebühren zu unterscheiden. In diesen Fällen nimmt der Gast vor Inanspruchnahme der Leistung eine Stornierung vor. Stornogebühren sind mangels Leistungsaustausch nicht umsatzsteuerbar. Wurde bereits eine Anzahlung für die Hotelbuchung geleistet und verfällt diese in Folge als Stornogebühr, muss die Anzahlungsrechnung durch den Hotelier berichtigt werden. Erfolgt keine Rechnungsberichtigung, wird die in der Anzahlung verrechnete Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung dem Finanzamt geschuldet.
Sowohl Stornogebühren als auch „No-Show“ Gebühren unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
Mag. Gerhard Fend
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