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Tipps zum Jahresende

Zur Prüfung der letzten Steueraktivitäten noch ein paar Hinweise für Unternehmer:

  • Spenden: Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Institutionen sind steuerlich absetzbar. Sie können bis max. 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres abgesetzt werden, wenn sie bis zum 31.12.2025 geleistet werden. Geld- und Sachspenden für Katastrophenschäden (z.B. Hochwasser) sind betragsmäßig unbegrenzt absetzbar wenn sie eine Werbewirkung entfalten (z.B. Erwähnung auf der Homepage)

 

  • Investitionsfreibetrag (IFB): Für Investitionen im Jahr 2025 kann ein IFB in Höhe von 10% (für klimafreundliche Investitionen 15%) der Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Der IFB ist eine zusätzliche Abschreibung und mindert den steuerpflichtigen Gewinn. Für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 wurde der IFB befristet auf 20% (klimafreundliche Investitionen auf 22%) erhöht. Voraussetzung für den IFB ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 4 Jahren. Nicht begünstigt sind z.B. Investitionen in unkörperliche oder gebrauchte Wirtschaftsgüter bzw. Wirtschaftsgüter, für die es eine Sonderform der Abschreibung gibt.

 

  • ÖKO Zuschlag: Für den Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem oder thermisch-energetische Sanierungen eines Wohngebäudes können zusätzlich 15% der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Im betrieblichen Bereich kann der ÖKO Zuschlag nur noch im Jahr 2025 geltend gemacht und nicht mit dem Investitionsfreibetrag kombiniert werden.

 

Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

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