Zur Prüfung der letzten Steueraktivitäten noch ein paar Hinweise für Unternehmer in Kurzform:
- GSVG Befreiung: Gewerbetreibende und Ärzte können sich für das Jahr 2025 noch rückwirkend bei der Sozialversicherung der Selbständigen befreien lassen, wenn ihr Jahresumsatz unter EUR 55.000 und ihre steuerpflichtigen Einkünfte unter EUR 6.613,20 liegen. Die Befreiung ist sinnvoll, wenn aufgrund einer anderen Tätigkeit (z.B. Dienstverhältnis) ein Versicherungsschutz gegeben ist.
- Zukunftssicherung: Zuwendungen des Dienstgebers für zukunftssichernde Maßnahmen seiner Dienstnehmer sind bis EUR 300 (pro Jahr und Dienstnehmer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie für alle oder eine bestimmte Gruppe geleistet werden. Dazu gehören z.B. Prämien für Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungen.
- Weihnachtsgeschenke: Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind bis zu einer Höhe von EUR 186 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich dabei um Sachzuwendungen (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen) handelt. Achtung: Geldgeschenke sind steuerpflichtig!
- Aufbewahrungspflicht: Am 31.12.2025 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2018. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen die Grundstücke betreffen müssen 22 Jahre aufbewahrt werden. Eine verlängerte Aufbewahrungspflicht gibt es auch für die Kurzarbeit (10 Jahre), die Investitionsprämie (10 Jahre) und die Cofag Förderungen (7 Jahre).
Mag. Gerhard Fend
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