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Verdeckte Gewinnausschütung

Ein Forderungssaldo auf dem Verrechnungskonto zugunsten eines Gesellschafters führt nicht automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Entscheidend ist, ob ausreichende Sicherheiten bestehen und die Rückzahlung beabsichtigt ist. Liegen Bonität und Besicherung vor, kann von einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden – der Saldo stellt dann keine Vorteilszuwendung dar.


Im Anlassfall hatte eine GmbH ihren beiden Gesellschaftern Darlehen gewährt, die über ein Verrechnungskonto geführt wurden. Die Finanzverwaltung qualifizierte den daraus resultierenden Kontosaldo als verdeckte Ausschüttung, da angeblich Sicherheiten und Bonität fehlten. Das Bundesfinanzgericht (BFG 9.7.2025, RV/7104194/2018) sah dies anders: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur dann vor, wenn von Beginn an keine Rückzahlung zu erwarten ist oder die Rückzahlungsabsicht fehlt.

Darlehensgewährung


Da die Gesellschafter Bürgschaften, Versicherungen und Sparguthaben zugunsten der Gesellschaft verpfändet und zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung über ausreichende Bonität verfügt hatten, verneinte das BFG das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Somit gilt: Sind Rückzahlungsabsicht und Sicherheiten gegeben, ist auch ein Forderungssaldo am Verrechnungskonto steuerlich unbedenklich.

 

Dr. Peter Bahl

Erscheinungsdatum:

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