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Vorsteuererstattung Drittländer

Österreichische Unternehmer, die im Jahr 2024 Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer erhalten haben, können bis Ende Juni 2025 eine Rückerstattung der im Ausland (Drittland) angefallenen Vorsteuern beantragen. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Verfahren sind in den einzelnen Ländern teilweise unterschiedlich geregelt. Den Rückerstattungsanträgen müssen die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung beigelegt werden. Die Unternehmerbescheinigung wird vom Betriebsfinanzamt ausgestellt.


Die Rückerstattung der Schweizer bzw. Liechtensteiner Vorsteuer erfolgt mittels der Formulare Nr. 1222 und 1223, die im Internet unter www.estv.admin.ch herunter geladen werden können.


Für die Erstattung von Vorsteuern aus Großbritannien gelten seit dem Brexit eigenen Fristen nach britischem Recht. Hier können die Vorsteuern für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 innerhalb von 6 Monaten (somit bis zum 31. Dezember 2025) beantragt werden.


Unternehmer aus Drittländern können die Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern bis 30. Juni 2025 beim Finanzamt Graz Stadt beantragen.


Rückerstattungsanträge für Vorsteuern innerhalb der Europäischen Union können elektronisch eingebracht werden. Die Einreichfrist verlängert sich in diesen Fällen bis zum 30.9.2025 und die Übermittlung der Unternehmerbescheinigung sowie der Originalbelege entfällt.

 


Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

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