Durch das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) müssen die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften (z.B. Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine udgl.) in das Eigentümerregister eingetragen und offengelegt werden. Durch diese Offenlegung sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungen bekämpft werden. Ab dem 1. Oktober 2025 werden die Sorgfalts- und Meldepflichten verstärkt und erweitert. Nunmehr müssen auch alle Treuhandschaften gemeldet werden – auch wenn kein Eigentum übertragen wird.
Im Zusammenhang mit den Treuhandschaften wurden neue Begriffe eingeführt. Der Treugeber wird künftig als Nominator, der Treuhänder als Nominee und die Treuhandvereinbarung als Nominee Vereinbarung bezeichnet. Ab 1.10.2025 muss jede Nominee Vereinbarung, bei welcher der Nominee für den Nominator als Eigentümer, in einer Funktion oder als Geschäftsführer handelt, meldepflichtig. Dies betrifft auch meldebefreite Rechtsträger. Neu ist auch die Erweiterung der Sorgfalts- und Meldepflichten auf Rechtsträger wie z.B. Trusts und Stiftungen.
Treuhänder müssen für jede Treuhandschaft die Personendaten z.B. Name, Geburtsdatum und Geburtsort bzw. bei juristischen Personen z.B. Firmenname, Sitz und Rechtsform melden. Wenn die Meldung nicht oder fehlerhaft eingereicht wird, drohen hohe Strafen. Bei grober Fahrlässigkeit sind Strafen bis zu EUR 100.000, bei Vorsatz bis zu EUR 200.000 vorgesehen. Durch eine rechtzeitige Selbstanzeige kann eine Korrektur vorgenommen und eine Strafe verhindert werden.
Mag. Gerhard Fend
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