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Die neue Körperschaftsteuer

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028, das am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, kommt ab 2028 ein progressiver Körperschaftsteuertarif. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, werden Einkommensteile bis 1 Mio. Euro weiterhin mit 23 Prozent besteuert; nur der darüberliegende Teil unterliegt einem KöSt-Satz von 24 Prozent. Bei Unternehmensgruppen
gilt die Grenze von 1 Mill. Euro für das gesamte Gruppeneinkommen. Für KöSt- Vorauszahlungen ist bei entsprechend hohen Einkommen ab 2028 grundsätzlich eine Anpassung um 4,5 Prozent vorgesehen.

Besonders praxisrelevant sind die neuen Regeln für Forderungen einer Gesellschaft gegenüber natürlichen Personen als Gesellschaftern. Besteht zum Bilanzstichtag eine Forderung auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto, muss diese grundsätzlich bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen oder in eine fremdübliche Kreditforderung umgewandelt werden. Erforderlich sind insbesondere eine nachvollziehbare schriftliche Vereinbarung, laufende Verzinsung und eine tatsächliche Rückzahlungsverpflichtung. Die Regelung gilt auch für mittelbar beteiligte Gesellschafter sowie für diesen nahestehende Personen. Wird die Forderung nicht entsprechend bereinigt, gilt der 50.000 Euro übersteigende Forderungsbetrag steuerlich als Ausschüttung.

Die ursprünglich vorgesehene 10-Prozent-Beteiligungsgrenze wurde im parlamentarischen Verfahren gestrichen: Die 50.000-Euro-Bagatellgrenze gilt nun unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Die Ausschüttungsfiktion tritt nicht bereits unmittelbar nach dem Bilanzstichtag ein, sondern grundsätzlich mit dem Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens jedoch fünf Monate nach dem Bilanzstichtag. Die fingierte Ausschüttung unterliegt grundsätzlich der Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent. Die Neuregelung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden. GmbHs mit größeren Gesellschafter-Verrechnungskonten sollten daher bestehende Salden frühzeitig überprüfen und gegebenenfalls noch vor dem jeweiligen Bilanzstichtag
fremdübliche Kreditvereinbarungen treffen.

 

Dr. Peter Bahl

Erscheinungsdatum:

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